AGB'S

AGB`s

 

1. Übergabe des Motorbootes

Das Motorboot wird dem Charterer sauber und mit vollem Dieseltank übergeben. Der Schiffszustand und die Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden anhand der Checkliste vom Charterer bei Übernahme überprüft und durch Unterschrift bestätigt. Schäden am Boot und Ausrüstung, die die Fahrtüchtigkeit des Bootes nicht beeinträchtigen und die Nutzung des Bootes weiterhin ermöglichen, berechtigen ausdrücklich nicht zur Minderung des Charterpreises oder zum Rücktritt.

Der Charterer übernimmt das Boot auf eigene Verantwortung.

2. Verspätete Übergabe

Kann das gebuchte Motorboot zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfalles bei der Vorcharter etc.), so kann der Charterer frühestens ab 24 Stunden Verspätung bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Über die Chartergebühr hinausgehende Ersatzansprüche des Charterers sind grundsätzlich ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er seinen Anspruch auf Minderung in Form einer Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die das Boot später übergeben wurde.

3. Chartergebühr

Eine Anzahlung von 40 € der Chartergebühr ist unverzüglich nach Vertragsschluss fällig, der Restbetrag von 150 € ist bei Antritt des Charterbeginns in bar fällig.

Wird die Anzahlung auch nach Mahnung nicht bezahlt, kann der Vercharterer das Boot anderweitig verchartern.

Bei offensichtlichen Rechenfehlern bei der Ermittlung der Chartergebühr und der gebuchten Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, die Preise gemäß der gültigen Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit des Vertrages berührt wird.

4. Kaution

Die Kaution von 250 € ist in bar vor Ort bei Charterbeginn zu hinterlegen.

Die hinterlegte Kaution wird bei mängelfreier Rückgabe nach Charterende zurückerstattet. Die Abrechnung/ Rückzahlung bedeutet keinen Verzicht auf mögliche Ansprüche gegen den Charterer.

Die Rückzahlung erfolgt in bar. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Der Charterer erhält im Schadensfall eine schriftliche Kautionsabrechnung.

5. Stornierung durch Mieter

Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so informiert er unverzüglich schriftlich den Vercharterer. Gelingt eine vollwertige Ersatzcharter, werden die bis dahin geleisteten Zahlungen nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 2% des Charterpreises zurückerstattet. Gelingt keine Ersatzcharter, hat der Charterer die folgenden Stornierungskosten zu tragen:

- bei Stornierung der Charter früher als 2 Wochen vor Charterbeginn 30%  der Chartergebühr

- bei Stornierung der Charter bis 1 Woche vor Charterbeginn 50% der Chartergebühr

- bei Stornierung der Charter weniger als 24 Stunden vor Charterbeginn 100% der Chartergebühr

- gelingt nur eine anteilige Ersatzcharter, werden die Stornogebühren anteilig berechnet.

6. Fahrtgebiet

Das Fahrtgebiet erstreckt sich auf die gesamte Kieler Förde bis 3 sm von der Küste. Außerhalb des vereinbarten Fahrtgebietes besteht kein Versicherungsschutz. Für die Kieler-Förde befindet sich der Satz 1 von Nautische Veröffentlichung Verlagsgesellschaft GmbH an Bord. Darüber hinaus benötigtes Kartenmaterial muss vom Skipper bereitgestellt werden.

7. Schiffsführung

Der Charterer bzw. der von ihm benannte Schiffsführer versichert:

  • nur nach schriftlicher Genehmigung an Regatten oder anderen sportlichen Wettkämpfen teilzunehmen
  • Haustiere sind nicht mitzubringen sowie das Rauchen in der Kabine und dem Fahrerstand ist verboten
  • im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen das Boot immer mit der eigenen Leine der „Pitti“ abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen
  • nicht andere Fahrzeuge zu schleppen, wenn kein Seenotfall oder andere Rettungsmöglichkeiten bestehen.

8. Reparaturen während des Törns

Die Reparatur von Schäden durch normalen Materialverschleiß bis 100 € können von Charterer ohne Rücksprache veranlasst werden. Diese Ausgaben werden vom Vercharterer bei Vorlage einer quittierten Rechnung (ausgestellt auf den Vercharterer) zurückerstattet. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Reparaturen, die den Betrag von 100 € übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vercharterers.

Der Ausfall von navigatorischen Hilfsmitteln während des Törns wie Fishfinder, Kompass usw. stellt keinen Grund zu Minderung der Chartergebühr dar.

9. Versicherung und Haftung

Das Boot ist bei Bavaria AG haftpflicht- und vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von 750 € für jedes Schadensereignis und haftpflichtversichert für Personen- und Sachschäden bis zu   6.000.000 €. Die Selbstbeteiligung ist im Schadensfall vom Charterer zu tragen. Die Versicherung deckt nicht Schäden an durch den Charterer mitgeführten Gegenständen sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden ab.

Die Versicherungsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrages und können auf Wunsch angefordert werden. Eine Kopie der Versicherungsbedingungen befindet sich an Bord.

10. Schaden

Die vorgenannten Versicherungen führen zu keiner Haftungs-freistellung des Charterers für Schäden, die nicht von der Versicherung ersetzt werden oder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit an dem Charterboot entstanden sind. Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Charterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen zivil- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland, frei.

Ebenso haftet der Vercharterer nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen oder Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z.B. Seekarten, Hafenhand-büchern, Kompass, Fishfinder usw. verursacht werden.

Der Charterer hat sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrtgebietes eingehend zu informieren wie z.B. über Wassertiefen, Strömungen und veränderte Wassertiefen bei starken Winden.

Schadensersatzansprüche des Charterers beschränken sich auf die Höhe der vereinbarten Chartergebühr, wenn der Vercharterer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11. Verhalten im Schadensfall

Bei größeren Schäden, Kollisionen, Havarien, Verlust, Manövrier-unfähigkeit, Beschlagnahmung oder Behinderung des Schiffes oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen (z.B. Grundberührung), die die Funktionstüchtigkeit des Schiffes beeinträchtigen, ist der Vercharterer unverzüglich (telefonisch oder per Email) zu informieren. Bei Schäden am Schiff oder an Personen fertigt der Charterer eine Niederschrift darüber an und sorgt für Gegenbestätigung (Hafenmeister, Arzt, Polizei, Zeugen).

Der Charterer hat alles zu unternehmen, was den Schaden und seine Folgen (wie Ausfall usw.) mindert, sowie in Absprache mit dem Vercharterer Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen und in Vorlage zu treten. Lässt sich ein Schaden nicht vor Ort beheben, ist der Charterer verpflichtet, nach Abstimmung mit dem Vercharterer vorzeitig zurückzukehren, wenn dies zumutbar ist. Auslagen werden vom Vercharterer gegen Quittungsvorlage erstattet und Ausfallzeiten, in denen der Charterer das Boot nicht mehr (auch nur teilweise) nutzen kann, zurückerstattet, es sei denn, der Charterer hätte den Schaden selbst zu vertreten.

Im Schadensfall ist der Charterer verpflichtet, dem Vercharterer und der Versicherung sämtliche Auskünfte zu einem möglichen Schadensfall zu erteilen. Ein schriftlicher Schadensbericht ist auf dem dafür vorgesehenen Formular (an Bord befindlich) oder durch entsprechenden ausführlichen Bericht vom Charterer zu erstellen und unverzüglich an den Vercharterer zu übermitteln.

Eine Weigerung kann zu Regressansprüchen gegen den Charterer seitens des Vercharterers und/ oder der Versicherung führen.

12. Rückgabe des Bootes

Das Boot wird nach Rückkehr im sauberen, aufgeklarten, vollgetankten Zustand zurückgegeben. Sollte das Boot nicht vollgetankt sein, wird der Treibstoffs zu 4 € pro Liter berechnet. Der Vercharterer und der Charterer überprüfen bei der Rückgabe gemeinsam den Schiffszustand und die Vollständigkeit der Ausrüstung. Schäden am Boot, die dessen Funktionstüchtigkeit nicht beeinträchtigen, sowie verlorene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Ausrüstungsgegenstände sind spätestens bei Rückkunft sofort anzuzeigen.

Die Haftung des Charterers für nicht angezeigte Verluste oder Schäden bleibt auch nach Rückgabe der Kaution bestehen.

Das Boot muss zur vorgeschriebenen Zeit zurückgegeben werden. Die Charterzeit kann ohne Abstimmung mit dem Vercharterer nicht verlängert werden. Witterungseinflüsse berühren die Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe nicht. Der Charterer muss das Boot deshalb in den letzten 24 Stunden vor Charterende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen halten. Der Charterer hat den Vercharterer unverzüglich über eine Verspätung zu benachrichtigen.

Verspätete Schiffsrückgabe führt zu Ersatzansprüchen seitens des Vercharterers. Neben den gesetzlichen Schadensersatzansprüchen ist jedenfalls eine Pauschale von 30 € je angefangene Stunde gerechnet ab vereinbarter Rückgabezeit vereinbart. Der Chartervertrag gilt als grundsätzlich verlängert bis zur Rückgabe des Bootes.

Sollte der Törn an einem anderen Ort als dem Rückgabehafen beendet werden (müssen), so ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer hat für das Boot zu sorgen oder durch qualifizierte Personen sorgen zu lassen, bis der Vercharterer das Boot übernehmen kann. Die Charter endet erst mit dieser Übernahme. Bei einer durch den Charterer zu vertretenen Übernahme an einem anderen als dem vereinbarten Ort trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung des Motorboots zu Wasser oder Land.

Der Charterer verwirkt Schadensersatzansprüche, deren Gründe oder Ursachen er nicht bei Schiffsrückgabe dem Vercharterer gegen schriftliche Bestätigung angezeigt hat.

13. Allgemeine Regelungen

Der Ölstand des Motors ist vor Fahrtantritt zu prüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors oder Überhitzung durch mangelnde Kühlwasserzufuhr entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers.

Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen.

Ebenso wird der Abschluss einer Skipperhaftpflichtversicherungund einer Folgeschadenversicherung empfohlen.

14. Schlussbestimmungen

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Kiel.

 

 

Stand 03.02.2022